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Kanton
22.02.2022

Gefährdung des Menschen reicht nicht für Wolfsabschuss

Der Wolf sorgte dadurch, dass es nahe an einer Wohnsiedlung in Schübelbach zu einem Riss kam, für Unbehagen. (Symbolbild)
Der Wolf sorgte dadurch, dass es nahe an einer Wohnsiedlung in Schübelbach zu einem Riss kam, für Unbehagen. (Symbolbild) Bild: Keystone
Wolfsriss in Schübelbach: Noch gilt das Verhalten als «unbedenklich». Künftig sollen «Regulierungen möglich werden».

Der Riss eines Hirschkalbs von Mitte Januar in Schübelbach sorgt für Verunsicherung. Vor allem der Umstand, dass dieser Riss neben einem Bauernhof und unweit einer Wohnsiedlung stattgefunden hat. So erkundigte sich Kantonsrat Thomas Haas (SVP, Lachen) beim Schwyzer Umweltdepartement unter anderem nach den Voraussetzungen für einen Wolfsabschuss.

Forderungen gestellt

Gemäss geltender Jagdverordnung könnte der Kanton heute den Abschuss eines einzelnen Wolfes verfügen, «wenn dieser trotz zuvor ergriffener zumutbarer Herdenschutzmassnahmen einen erheblichen Schaden an Nutztieren verursacht hat», schreibt dazu Umweltdirektor Sandro Patierno.

«Das geltende Jagdgesetz sieht keinen Abschuss von Einzelwölfen vor, wenn diese dem Menschen gefährlich wurden.» Ausserdem sei gemäss Wolfskonzept des Bundesamts für Umwelt «ein Riss eines Beutetieres in Siedlungsnähe oder das Auftauchen eines Wolfes ausserhalb der Aktivitätszeit der Menschen (von 22 Uhr bis 6 Uhr) nahe von Siedlungen als unbedenkliches Verhalten zu taxieren.»

Umweltdirektor Patierno spricht aber gleichzeitig von einer «aktuell unbefriedigenden Gesetzgebung». Deshalb habe die Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft am 5. Januar dieses Jahres eine Anpassung des Jagdgesetzes auf der Stufe Bund gefordert. «Danach sollen Regulierungen zur Verhütung von grossen Schäden oder einer konkreten Gefährdung von Menschen möglich werden.»

Stefan Grüter, Redaktion March24 & Höfe24