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Lachen
28.06.2021

Bundesgericht erlaubt Mobilfunkanlage in Lachen

Bild: Unsplash
Der Gemeinderat Lachen hat mit der Verweigerung der Baubewilligung für den Bau der Mobilfunkanlage beim Kreisel bei der Autobahnausfahrt Bundesgesetz verletzt, entscheidet das Bundesgericht.

Seit fast drei Jahren möchte der Mobilfunkanbieter Salt beim Kreisel Feldmoos im Gebiet der Autobahnausfahrt Lachen eine Mobilfunkanlage bauen. Sie sollte einen 25 Meter hohen Masten und einen sich nach oben verjüngenden Durchmesser von 70 bis 30 Zentimetern erhalten. Auf den obersten rund 4,5 Metern befindet sich die rund zwei Meter breite Antennenanlage.

Gemeinde unterstützt Einsprecher

17 Personen reichten Ende 2018 gegen das Bauprojekt eine Kollektiveinsprache ein und bekamen vom Gemeinderat Lachen Recht. Er verweigerte im August 2019 die Baubewilligung.

Der Gemeinderat stellte sich auf den Standpunkt, dass die Anlage das Orts-, Landschafts- und Strassenbild in unzulässiger Weise störe. Die Antenne überschreite zudem die maximal zulässigen Gebäudehöhen in den benachbarten Wohn- und Gewerbezonen um mehr als 11,5 Meter. Und schliesslich gestatte die kommunale Gesetzgebung keine solch hohen Antennen.

Der Schwyzer Regierungsrat und später auch das Schwyzer Verwaltungsgericht kamen hingegen zu einem anderen Schluss und wiesen den Gemeinderat an, die Mobilfunkanlage zu bewilligen. Deshalb zogen sechs Einsprecher die Sache vor das Bundesgericht.

Regierung und Verwaltungsgericht vertraten entgegen der Ansicht des Gemeinderates die Meinung, dass das Umfeld der geplanten Mobilfunkanlage als «ästhetisch mager» zu bezeichnen sei. Ein Ortsbild sei dort noch nicht erkennbar. Zudem wirke die Anlage bei der Anfahrt aus allen Richtungen infolge perspektivischer Verkürzung niedriger als die umliegenden Objekte.

Den Einwand der Beschwerdeführer, mit dieser ästhetischen Beurteilung hätten die Vorinstanzen die Gemeindeautonomie verletzt, liess das Bundesgericht nicht gelten. Mit der Begründung des Gemeinderates, die Anlage sei zu hoch und störe das Ortsbild, habe der Gemeinderat Bundesrecht verletzt. Die gemeinderätliche Argumentation erschwere oder verunmögliche sogar flächendeckend die Einhaltung der Fernmeldegesetzgebung. Diese verlange, dass dem Versorgungsauftrag der Mobilfunkbetreiber keine Hindernisse über Gebühr in den Weg gestellt werden dürfen. Nur schon deswegen sei die Beschwerde abzulehnen und die Baubewilligung zu erteilen.

Kosten bleiben bei Einsprechern

Die unterliegenden Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten von 4000 Fr. tragen und haben die Beschwerdegegnerin mit 3000 Fr. zu entschädigen.

Bundesgerichtsurteil 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021

Ruggero Vercellone